Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-5#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-5#abs-2 (2) Bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer sind Regelungen der Abgabenordnung oder anderer Gesetze, nach denen bei wirtschaftlich Tätigen die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu erheben, aufzuzeichnen, anzugeben oder mitzuteilen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Identifizierung des betroffenen wirtschaftlich Tätigen weiterhin die Steuernummer ausreicht. § 154 Absatz 2c der Abgabenordnung ist bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht anzuwenden, soweit das Kreditinstitut die Steuernummer eines wirtschaftlich Tätigen erhoben und aufgezeichnet hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der erstmaligen Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 97 § 5 EGAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 04.08.1999 – II R 63/97Zitiert von 3
- BFH, 17.03.1982 – II B 58/81
- FG Niedersachsen, 16.04.1997 – III 8/92
- FG Köln, 07.07.2010 – 2 K 2999/08
- FG Köln, 07.07.2010 – 2 K 3093/08
- FG Köln, 07.07.2010 – 2 K 3265/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 97 § 5 EGAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.